Walliser Anwaltsverband

Der Walliser Anwaltsverband

Einführung

Der Walliser Anwaltsverband (WAV) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Der WAV ist eine Sektion des Schweizerischen Anwaltsverbands. Er vereint die Mehrheit der im Kanton Wallis eingetragenen Rechtsanwälte und zählt rund 270 Mitglieder.

Die Ziele des WAV bestehen unter anderem darin, die Unabhängigkeit der Walliser Anwaltsschaft zu wahren, ein gutes Einvernehmen zwischen seinen Mitgliedern zu gewährleisten und die Ausbildung zu fördern.

Der WAV wird vom Vorstand geführt. Zu dessen Organisation gehört auch eine Schiedskammer.

BRAUCHEN SIE RECHTLICHE UNTERSTÜTZUNG

Standesregeln

Die Standesregeln legen die Pflichten des Rechtsanwalts bei der Ausübung seines Beratungs- und Verteidigungsauftrags fest. Sie finden sich im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), in den Richtlinien des SAV für die Berufs- und Standesregeln und in den Gewohnheiten und Gebräuchen der Walliser Anwaltskammer.

Die wichtigsten ethischen Regeln des Anwalts lauten wie folgt:

Das Prinzip der Unabhängigkeit des Anwalts ist von grundlegender Bedeutung. Der im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwalt muss unabhängig sein; dies ist eine wesentliche Eigenschaft seines Berufs. Wer sich an einen Rechtsanwalt wendet, muss die Gewähr haben, dass dieser weder von seinen persönlichen Interessen noch von denen Dritter beeinflusst wird. Der Anwalt muss daher ein Mandat ablehnen, wenn die Interessen des neuen Mandanten mit denen eines anderen Mandanten in Konflikt geraten könnten.

Das Berufsgeheimnis, ist für den Anwalt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht. Niemand kann einen Anwalt dazu zwingen, preiszugeben, was sein Mandant ihm anvertraut hat. Die Verletzung des Berufsgeheimnis ist strafbar,

Das Gesetz verpflichtet den Rechtsanwalt zu sorgfältigem Handeln. Das Prinzip der Sorgfalt gilt für alle Mandate. Für den Anwalt zieht jeder Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz eine Disziplinarstrafe nach sich.

Der Anwalt muss mit handeln Loyalität, ist oberster Grundsatz anwaltlichen Handelns, sowohl in den Beziehungen zu seinen Kollegen als auch zu den Justizbehörden.

Der Vorstand

Der Vorstand leitet und vertritt den WAV. Er ist Ansprechperson für Behörden und Konsultativorgan bei Gesetzesentwürfen.
Der Vostand besteht aus fünf Mitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden. Seine aktuelle Zusammensetzung ist wie folgt:
Präsidentin
(Zentralwallis)

RA Natacha Albrecht, Rte de Sion 4, 3960 Sierre

Tel. 027 455 21 11

n.albrecht@avocatsierre.ch

Vize-Präsident
(Unterwallis)

Me Gonzague Vouilloz, Avenue du Gd-St-Bernard 35, 1920 Martigny

Tel. 027 722 20 17

gv@vouilloz-wilson.ch

Kassier
(Zentralwallis)

RA Nadine Mounir Broccard, Avenue du Château de la Cour 10, 3960 Sierre

Tel. 027 564 14 44

nm@etudemounir.ch

Aktuar
(Zentralwallis)

RA François Pernet, Rue des Cèdres 26, 1950 Sion

Tel. 027 321 22 13

fp@etudepernet.ch

Mitglied
(Oberwallis)

RA Fernando Willisch, Kantonsstrasse 1, 3930 Visp

Tel. 027 946 00 00

fernando@willisch.law

Die Schiedskammer

Die Schiedskammer hat die Kompetenz, über Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Anwaltsverbands und einem seiner Mandanten über geltend gemachte Honorare zu entscheiden.

Der Streit muss dem Präsidenten der Schiedskammer zur Kenntnis gebracht werden, der sich um eine Versöhnung der Parteien bemüht. Kommt es nicht zu einer Schlichtung, fällt die Kammer in 3er Besetzung einen Schiedsspruch; in Fällen bis 5.000 Franken entscheidet der Präsident als Einzelrichter.

Die Schiedskammer besteht aus:

  • Präsident: RA Marc-André Mabillard, Rouatope 12, CP 47, 1912 Leytron, Tel. +41 (0)27 306 36 66, E-Mail: info@etude-mabillard.ch
  • Mitglied: RA Laurence Casays, in Sion
  • Mitglied: RA Renato Kronig, in Brig
  • Mitglied: RA Sylvia Blondey, in Sion
  • Ersatzmitglied: RA Patrick Ruppen, in Brig
  • Ersatzmitglied: RA Christiane Rey-Jordan, in Monthey

Die Aufsichtskammer

Der Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz des Kantons Wallis ist das Untersuchungsorgan und stellt das Sekretariat der Anwaltsaufsichtskammer, einer Disziplinarbehörde erster Instanz. Diese hat insbesondere folgende Befugnisse (Art. 14 Abs. 1 AnwG, Art. 12ff StGB):

  • die Berufstätigkeit der im Kanton vertretenden Rechtsanwälte zu kontrollieren;
  • Disziplinarverfahren einzuleiten;
  • Disziplinarmaßnahmen auszusprechen.

Der Dienst legt seine Entscheidungsvorschläge der Aufsichtskammer vor (Art. 13 Abs. 6 AnwG).

Gegen Entscheide der Anwaltskammer oder ihres Präsidenten kann beim Kantonsgericht Berufung eingelegt werden (Art. 14 Abs. 2 lit. a AnwG).

Die Anzeige erstattende Person hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung. Sie wird erst am Ende des Verfahrens über die Folgemaßnahmen zu ihrer Anzeige informiert (Art. 23 Abs. 4 RAnwG).

 

Zusammensetzung der Aufsichtskammer : Website des Staats Wallis  (Klicken Sie hier)

Mitgliedschaft

Der Verein Junger Anwälte

Der Verein Junger Anwälte ist ein unabhängiger Verein, dem Rechtsanwälte beitreten können, die jünger als 40 Jahre sind oder ihr Patent seit weniger als 5 Jahren besitzen. Auch Auszubildende können mitmachen.